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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versorgung vertragsärztliche – 68. Lebensjahr

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Landessozialgericht Hamburg
Az.: L 2 KA 2/06
Urteil vom 28.02.2007
Vorinstanz: SG Hamburg, Az.: S 27 KA 294/04

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Streitig ist das Fortbestehen der Zulassung der Klägerin zur vertragsärztlichen Versorgung über den 30. Juni 2004 hinaus.
Bezüglich der im Mai 1936 geborenen und seit 1982 als praktische Ärztin zur vertragsärztlichen Versorgung in Hamburg zugelassenen Klägerin beschloss der Zulassungsausschuss am 10. März 2004, dass die Zulassung nach § 95 Abs. 7 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V, Fassung ab 1. Januar 2004) mit Ablauf des 30. Juni 2004 ende, weil die Klägerin das 68. Lebensjahr vollendet habe.
Die Klägerin, die ihre Praxis mit dem 30. Juni 2004 einstellte, erhob Widerspruch. Die Entscheidung des Zulassungsausschusses verstoße gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Grundgesetz (GG), Europarecht und gegen Konventionsrechte, vor allem gegen die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 (NJW 2001, Beilage zu Heft 37).
Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 31. März 1998 (1 BvR 2167/93, 2198/93, NJW 1998, 1776) seien nicht überzeugend. Die Klägerin verwies insoweit u. a. auf den sich mit diesen Beschlüssen auseinandersetzenden Beitrag ihres Ehemannes „Zur Zwangspensionierung der Ärzteschaft“ und auf einen weiteren Beitrag desselben vom 15. Mai 2000 („Trauer muss Justitia tragen“). Sie werde durch § 95 Abs. 7 SGB V wegen Alters diskriminiert. Die Richtlinie 2000/78/EG mache die Abschaffung der Altersgrenze für Vertragsärzte erforderlich. Im Übrigen bezog sich die Klägerin auf den Inhalt weiterer Schreiben ihres Ehemannes aus den Jahren 2000, 2002 und 2004 zum „68er-Beschluss“ in seiner Funktion als Vorstandssprecher von Die G. P. e. V. und auf Stimmen in der Literatur.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Beschluss vom 18. August 2004 zurück. Gegen diesen am 9. September 2004 zur Post gegebenen Beschluss richtet sich die am 8. Oktober 2004 erhobene Klage.


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