Klage auf restliche Reparaturkosten nach Verkehrsunfall abgewiesen
Ein Gericht hat eine Klage auf die restlichen Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall abgewiesen. Die Klägerin hatte im Auftrag der Geschädigten das Fahrzeug repariert und die Forderungen aus dem Unfallereignis gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung übernommen. Die Beklagte als Versicherung des Schädigers hatte jedoch nur einen Teil der Reparaturkosten erstattet und den Restbetrag verweigert. Die Klägerin berief sich auf das Werkstatt- und Prognoserisiko und argumentierte, dass die Forderung der Geschädigten zu übernehmen auch die verbleibenden Reparaturkosten einschloss. Das Gericht entschied jedoch, dass die Klägerin als Zessionarin des abgetretenen Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherung nicht auf das Werkstatt- und Prognoserisiko berufen könne, um die Ersatzfähigkeit ihrer Reparaturkosten zu begründen. Die Grundsätze des Werkstatt- und Prognoserisikos seien ausschließlich zum Schutz des Geschädigten entwickelt worden, der in diesem Fall jedoch durch die Abtretung seine Rechte verloren habe. Das Werkstatt- und Prognoserisiko gehe somit zu Lasten der Klägerin als Zessionarin des Schadensersatzanspruchs. […]
LG Stuttgart – Az.: 13 S 33/22 – Urteil vom 06.07.2022
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 22.02.2022, Az. 43 C 4352/21, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 227,31 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetret[…]