Probleme bei der Errichtung eines Zweifamilienhauses: Höhenabsteckung und Planerhaftung
Ein Fall von baurechtlicher Planerhaftung hat in jüngster Zeit die Aufmerksamkeit der Juristen- und Baubranche auf sich gezogen. Im Kern des Streits steht ein Bauherr, der die Verantwortlichen für angeblich mangelhafte Absteckarbeiten an einem Zweifamilienwohnhaus verklagt hat. Dabei wurde insbesondere die Frage der Haftung in Fällen, in denen die Höhenabsteckung bei der Errichtung des Gebäudes nicht durchgeführt wurde, kontrovers diskutiert.
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Dienstleistungsvertrag und Absteckarbeiten
Zurück im Jahr 2009 schloss der Bauherr einen Dienstleistungsvertrag mit einer Baufirma ab, deren Gesellschafter ebenfalls Beklagte in diesem Fall sind. Der Vertrag legte fest, dass das Unternehmen verschiedene Planungsleistungen sowie Absteckarbeiten ausführen sollte. Diese Arbeiten umfassten die Erstellung eines Lage- und Höhenplans sowie die Absteckung der äußeren Gebäudepunkte und Gebäudelinien.
Die Debatte um Planerhaftung
Die Angelegenheit wurde komplizierter, als der Bauherr behauptete, die Beklagten hätten ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Höhenabsteckung verletzt. Dabei spielte die Genehmigungsplanung eine entscheidende Rolle, in der die Höhe des Einfamilienhauses auf 123,00 m.ü.N.N. festgelegt wurde. Die Streitigkeit führte schließlich zur Einreichung einer Klage, in der der Bauherr einen Kostenvorschussanspruch geltend machte.
Ein Richtungsweisendes Urteil
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln, unter dem Aktenzeichen I-19 U 103/20, fällte am 9. Juli 2021 ein richtungsweisendes Urteil. Es wies die Klage des Bauherren ab und ordnete an, dass dieser die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar ist, wobei dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden.
Dieser Fall hebt die Bedeutung einer gründlichen und ordnungsgemäßen Planung bei Bauprojekten hervor, insbesondere in Bezug auf Aspekte wie die Höhenabsteckung. Darüber hinaus unterstreicht er die Relevanz des Baurechts und der Planerhaftung in solchen Situationen.
Das vorliegende Urteil
OLG Köln – Az.: I-19 U 103/20 – Urteil vom 09.07.2021
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.08[…]