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Abgrenzung Kauf- und Werkvertrag – Schadensersatz für Mangel an Turbolader

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LG Bonn – Az.: 8 S 224/16 – Urteil vom 11.04.2017

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.09.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegburg, Az. 114 C 85/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Abgrenzung Kauf- und Werkvertrag – Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch wegen eines angeblichen Mangels an einem Turbolader geltend. (Symbolfoto: Von Guitar Studio/Shutterstock.com)

Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch wegen eines angeblichen Mangels an einem Turbolader geltend. Die Klägerin hatte diesen Turbolader bei der Beklagten erworben. Die Klägerin hat das Gerät an die Firma M2 weiterveräußert. Diese hat das Gerät beim Endkunden in ein Fahrzeug verbaut. Es ist unmittelbar nach Einbau ein Defekt an dem Turbolader aufgetreten. Die Parteien streiten über die Ursache dieses Defekts und die Verantwortlichkeit hierfür. lm Zusammenhang mit der Ersatzlieferung sind der Klägerin Aufwendungen in Höhe des Klagebetrages entstanden. Dieser ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Zeugenvernehmung. Es hat der Klage stattgegeben. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass das Vertragsverhältnis zwischen der montierenden Firma M2 und dem Endkunden als Kaufvertrag anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund hat es für die Gewährleistung auf die Vermutung des § 476 BGB abgestellt. Es hat die Auffassung vertreten, dass unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung die Beklagte den vollen Beweis führen müsse, dass der Mangel am Turbolader bei Gefahrübergang noch nicht vorgelegen habe. Dies könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie ist der Auffassung, dass die kaufvertraglichen Gewährleistungsregeln nicht zur Anwendung gelangten. Der Vertrag mit dem Endkunden sei vielmehr als Werkvertrag anzusehen. Außerdem vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der Beweis des Nichtvorliegens des Mangels[…]


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