Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung – Gemeinschaftsbetrieb – Sozialauswahl

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 16 Sa 1948/10 – Urteil vom 30.09.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 12.11.2010 – Az. 2 Ca 224/10 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Logistikunternehmen in einem Konzernverbund.

Bei der Beklagten sind regelmäßig mindestens 500 Arbeitnehmer beschäftigt.

Die Beklagte betrieb an den Standorten B1, B2, G., L., N1, N2, O. und H. Lagerhaltung für von Versandhausunternehmen vertriebene Großgüter. An den Standorten N2 und F. befanden sich die Funktionsbereiche der „Headoffices“ und am Standort R. Einheiten der Transportsteuerung. Für die einzelnen Standorte war jeweils ein örtlicher Betriebsrat gebildet. Für das Unternehmen der Beklagten besteht ein Gesamtbetriebsrat.

Der am 00.00.1969 geborene Kläger war seit dem 02.09.1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Kommissionierer/Warenbearbeiter in der Niederlassung L. beschäftigt. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60.

Die Beklagte beschäftigte in der Niederlassung L. ca. 70 Arbeitnehmer.

Die Beklagte führte am Standort L. Lagerhaltung für das Unternehmen „Q.“ durch. Die Ware wurde dort vereinnahmt, gelagert und bei entsprechenden Bestelleingängen aus dem Lager für den Transport bereitgestellt und kommissioniert. Hierzu wurden die Waren in sog. Boxen verbracht. Jede Box stellt eine abgeschlossene Einheit dar. Deren Inhalt ergibt eine Lkw-Ladung für eine geplante Tour an den Endkunden bzw. Besteller.

Im Gebäude des Standortes L. befand sich ebenfalls eine Niederlassung der D. GmbH. Die D. GmbH beschäftigte am Standort L. ca. 12 bis 15 Arbeitnehmer.

Die D. GmbH führte am Standort L. das Umschlagen von Gütern im Rahmen des von ihr betriebenen Transportnetzes unter Zuhilfenahme von Spediteuren durch. Hierbei werden nicht alle Zielorte direkt angefahren, sondern die Routen über Stützpunkte geführt, wo durch reinen Warenumschlag neue Wagenladungen zusammengestellt werden. Die Betriebstätigkeiten der beiden Unternehmen fanden am Standort L. in derselben Halle statt. Die Beklagte und die D. GmbH hatten getrennte Wareneingänge (getrennte Tore). Aufgabe der D. GmbH am Standort L. war es auch, für die Auslieferung der von der Beklagten in Boxen bereitgestellten Waren des Unternehmens Q. zu s[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv