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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reisepreisminderung bei Verunreinigungen eines „luxuriösen Anwesens“

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AG Wetzlar, Az.: 31 C 342/03

Urteil vom 12.04.2005

1. Das Versäumnisurteil vom 07.10.2003 bleibt aufrecht erhalten, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 687,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2002.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen, bis auf die durch die Säumnis im Termin vom 07.10.2003 verursachten Kosten. Diese fallen der Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: jess aerons/Bigstock

Die Klägerin buchte am 20.08.2001 über das Reisebüro … im S weg in Gießen das Ferienhaus L … in K Strand R mit einer Wohnfläche von 196 qm für 14 Personen in der Zeit vom 29.06.2002 bis 13.07.2002. Der Endpreis sollte 3.374 Euro betragen und wurde von der Klägerin entrichtet bereits vor Reiseantritt. Das Anwesen war im Katalog der Beklagten für 2002 als luxuriöses 196 qm großes, reetgedecktes Steinhaus beschrieben. Insoweit wird Bezug genommen auf die Katalogbeschreibung Seite 215 des als Anlage zu den Gerichtsakten gereichten Kataloges.

Nachdem die Klägerin Mängel geltend gemacht hatte, zahlte die Beklagte mit Scheck vom 09.10.2002 500,00, Euro an die Klägerin. Die Klägerin behauptet, an dem Anwesen seien erhebliche Mängel vorhanden gewesen. Das gesamte Objekt sei offensichtlich längere Zeit nicht gereinigt worden und verdreckt. Sämtliches Geschirr und Besteck sei nicht gereinigt gewesen. In der Küche sei der Kühlschrank von Schimmel bezogen gewesen. Sämtliche Teppichböden seien von Stockschimmel befallen gewesen. Die im Wohnzimmer befindlichen Teppiche seien stark verschmutzt und ebenfalls von Schimmel befallen gewesen. Die Sitzmöbel seien durch Sand verschmutzt gewesen. Decken und Kissen hätten nicht genutzt werden können. Das gebuchte Ferienhaus sei nur für 12 Personen ausgerichtet gewesen. Der im Essbereich befindliche Esstisch sei aufgrund s[…]


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