Spannung in der Erbschaft: Bemessung der anwaltlichen Gebühren im Mittelpunkt
In einer rechtlichen Auseinandersetzung, die ihren Ursprung in den Wirren einer Erbschaft hatte, kam es zu Unklarheiten bei der Bemessung der anwaltlichen Gebühren. In dem Erbscheinsverfahren spielten emotionale Elemente ebenso eine Rolle wie finanzielle Belange und juristische Details. Der zentrale Knackpunkt lag bei der Bestimmung des Geschäftswertes der anwaltlichen Tätigkeit eines Beteiligten, was schließlich zur Intervention des Oberlandesgerichts Bamberg führte.
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Der Widerspruch: Relevanz des Alleinerbrechts
Die Verhandlung hatte ihre Ursprünge im Ableben einer Frau aus Neustadt bei Coburg, die von ihrer Tochter und den Kindern ihres vorverstorbenen Sohnes beerbt wurde. Während des Nachlassverfahrens behauptete die beteiligte Tochter, die Alleinerbin zu sein, was bedeutenden Einfluss auf die Bemessung des Geschäftswertes der anwaltlichen Tätigkeit hatte. Die Grundlage für diese Bemessung war der volle Geschäftswert der Erbschaft, der auf 148.596,00 Euro festgesetzt wurde.
Die Beschwerde: Das Wirtschaftliche Interesse im Fokus
Ein weiterer Beteiligter – das Kind des vorverstorbenen Sohnes – beantragte jedoch, den Geschäftswert seiner anwaltlichen Tätigkeit gesondert auf 74.298,00 Euro festzulegen. Er argumentierte, dass die Tochter selbst keinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt habe und ihr wirtschaftliches Interesse daher lediglich die Hälfte des Erbes betrage.
Das Urteil: Klärung durch das OLG Bamberg
Das Amtsgericht Coburg, welches den Antrag des Beteiligten zunächst abgelehnt hatte, wurde vom Oberlandesgericht Bamberg überstimmt. Das OLG Bamberg entschied, dass der Geschäftswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beteiligten auf 74.298,00 Euro festgesetzt wird, wodurch eine neue Debatte um die Bemessungsgrundlagen von anwaltlichen Gebühren entfacht wurde.
Das vorliegende Urteil
OLG Bamberg – Az.: 7 W 18/21 – Beschluss vom 19.07.2021
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 28.4.2021 aufgehoben und der Geschäftswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Beteiligte zu 1) auf 74.298,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 28.4.2021 hat das Amtsgericht in einem Erbscheinsverfahren den Antrag des Beteiligten zu 3), den Geschäftswert der anwa[…]