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Anspruch auf schulische Ordnungsmaßnahme gegenüber einem Mitschüler

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VG Darmstadt –  Az.: 3 L 879/14.DA – Beschluss vom 16.07.2014

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Beigeladenen aus der Schulklasse des Antragstellers zu entfernen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).

Symbolfoto: Von CREATISTA /Shutterstock.com

Begehrt ein Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung im Ergebnis die Vorwegnahme der Hauptsache, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist. Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 – 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 – 5 G 2478/06 [3] -, juris, und v. 11.03.2008 – 3 L 313/08.DA -, juris, und v. 06.08.2013 – 3 L 840/13.DA -), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 – 7 G 345/01 [3] – und v. 09.08.2013 – 3 L 842/13.DA; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 49).

Auch wenn eine „vorläufige“ Entfernung des Beigeladenen aus der Schulklasse des Ant[…]


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