OLG Hamm
Az: 27 U 29/00
Urteil vom 08.06.2000
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Dezember 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – wie folgt abgeändert und neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld von 2.500,- DM zu zahlen.
Der materielle Leistungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten wird dem Grunde nach zu einem Drittel für gerechtfertigt erklärt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 24.07.1998 in Enger den materiellen Zukunftsschaden zu einem Drittel und den immateriellen Zukunftsschaden unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldensanteils von zwei Dritteln zu ersetzen, soweit die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Wegen des Streits zur Höhe des materiellen Schadens wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung vorbehalten bleibt.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens (zu drei Vierteln) sowie entsprechende Feststellung der künftigen Ersatzpflicht aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 24.07.1998 gegen 11.00 Uhr, bei dem er als Fahrradfahrer mit einem vom Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Opel Kadett kollidierte.
Der Kläger befuhr den von H. nach E. in dieser Fahrtrichtung links der W. Straße verlaufenden, durch Zeichen 237 („Radfahrer“) gekennzeichneten kombinierten Fahrrad- und Fußgängerweg. Kurz vor dem Einmündungsbereich der aus Fahrtrichtung des Klägers von links in die W. Straße einmündenden R. steht auf diesem Weg das Verkehrszeichen 237 mit dem Zusatzschild „Ende“. Wenige Meter weiter, etwas nach links in die R. hinein versetzt, ist im Einmündungsbereich die Bordstei[…]