Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Ölwannenschaden – Haftung Vollkaskoversicherung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Hamburg
Az.: 54A C 124/08
Urteil vom 27.02.2009

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.484,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf 5.484,33 EUR seit dem 20.02.2008 bis zum 13.10.2008 und auf 3.484,33 EUR ab dem 14.10.2008 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 546,69 EUR zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz.
Der Kläger hat seinen Pkw der Marke Volvo C 70 mit dem amtlichen Kennzeichen … bei der Beklagten vollkaskoversichert.
Am 21.01.08 fuhr der Kläger in Dunkelheit auf einer Landstraße mit seinem Fahrzeug von Bad Wilsnak nach Wittenberge mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h. Auf dem Weg schlug ein harter Gegenstand unter sein Fahrzeug und verursachte einen Riss in der Ölwanne, so dass das Öl austrat. Nach einer ungewissen Zeitspanne leuchtete die rote Ölkontrolllampe auf. Nachdem der Kläger die Lampe bemerkt hatte, fuhr er noch eine Wegstrecke von 200 bis 250 Metern, kam dann zum Stehen, stellte fest, dass der Ölmessstab trocken war und ließ das Fahrzeug abschleppen. Der Motor war geschädigt. Nach Aufleuchten der Ölkontrolllampe hätte der Kläger maximal noch 50 Meter zurücklegen dürfen, um den Schaden zu verhindern.
Die Reparaturkosten betrugen 6.725,93 EUR. Die Beklagte leistet hierauf bereits 2.941,60 EUR. Die Selbstbeteiligung des Klägers beträgt 300,00 EUR.
Der Kläger behauptet, weder er noch seine Mitfahrerin hätten einen Schlag unter dem Fahrzeug wahrgenommen. Sie hätten sich unterhalten, es habe stark geregnet und die Fahrbahn sei regennass gewesen. Er habe das Aufleuchten der Ölkontrolllampe kurz vor der Einmündung der Straße K 7008 in die Straße L 11 vor einer Kurve bemerkt, habe aber die Kurve noch durchqueren müssen, um gefahrlos anhalten zu können. Der Anhalteweg bei nasser Fahrbahn betrage ohnehin mindestens 140 Meter.


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv