Streit um das Recht zur Umlegung von Gasleitungen
In einem Fall, der viele Hausbesitzer betreffen könnte, ging es um das Recht, bereits verlegte Gasleitungen umzulegen. Der Kläger, ein Grundstückseigentümer, war unzufrieden mit der aktuellen Situation auf seinem Grundstück, in dem eine Gasleitung des Nachbarn verläuft. Er plant, eine Einfriedung zu errichten und fürchtet dabei, die Gasleitung zu beschädigen. Also verlangte er die Entfernung der Gasleitungen. Sein Argument beruhte auf § 12 Abs. 1 NDAV, der besagt, dass eine Leitung über das Grundstück eines Nachbarn nicht zulässig ist, wenn der Anschluss über das Grundstück des Eigentümers möglich und zumutbar ist.
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Der Standpunkt des Klägers
Der Kläger, der beabsichtigte, eine Sichtschutzwand zu errichten, war der Ansicht, dass die Gasleitungen entfernt werden sollten, da er befürchtete, dass sie während der Bauarbeiten beschädigt werden könnten. Er stützte seine Ansicht auf die einschlägigen Regeln, wonach Gasleitungen in einer Tiefe von mindestens 60 cm zu verlegen sind, während die geplanten Einschlaghülsen für seine Einfriedung bis zu einer Tiefe von 70 cm in die Erde eingeschlagen werden sollen.
Gegenargumente und Urteil
Die Beklagten hingegen argumentierten mit § 12 Abs. 3 NDAV und stellten die These auf, dass es dem Kläger zumutbar sei, die Leitungen zu dulden. Die Gerichtsentscheidung fiel schließlich zugunsten der Beklagten aus. Das Gericht entschied, dass bereits verlegte Gasleitungen unter den Geltungsbereich von § 12 Abs. 3 NDAV fallen und dass die Kläger nicht überzeugend darlegen und beweisen konnten, dass ihnen die Duldung der bestehenden Gasleitung unzumutbar sei.
Auswirkungen der Entscheidung
Diese Entscheidung kann weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben, in denen Leitungs- und Wegerechte auf Privatgrundstücken in Frage stehen. Insbesondere in Situationen, in denen die Umverlegung von Gasleitungen technisch möglich ist, aber Kosten verursacht, könnte diese Entscheidung als Präzedenzfall herangezogen werden. Es unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung aller Aspekte, bevor rechtliche Schritte unternommen werden.
Das vorliegende Urteil
AG Aue-Bad Schlema – Az.: 6 C 545/20 – Urteil vom 20.10.2021
1. Die Klag[…]