Das Dilemma der „E-Zigarette oder Mobiltelefon“ Frage
In einem bemerkenswerten Fall hat das Oberlandesgericht Brandenburg (Az.: 2 OLG 53 Ss-OWi 516/21) das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 22. Juni 2021 aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen.
Der Beschuldigte war ursprünglich wegen verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Geräts und fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldstrafe von 140 € verurteilt worden. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war eindeutig, doch die Frage der Nutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt verursachte juristische Kopfschmerzen. Das Gericht stützte sich auf ein Beweisfoto, auf dem der Beschuldigte anscheinend ein Mobiltelefon in der Hand hielt und damit telefonierte.
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Der Antrag auf Rechtsbeschwerde
Der Beschuldigte reichte eine Rechtsbeschwerde ein, in der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts anprangerte. Ein wesentlicher Aspekt seiner Beschwerde betraf die Ablehnung seines Antrags auf Inaugenscheinnahme des in der Hand gehaltenen Geräts, das er als „E-Zigaretten-Gerät“ bezeichnete, nicht als Mobiltelefon. Darüber hinaus kritisierte er, dass das Gericht seinen Antrag auf Herausgabe unverschlüsselter Rohmessdaten ignoriert hatte.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragte, den Antrag als unbegründet zu verwerfen. Das Oberlandesgericht jedoch, hielt den Antrag für gerechtfertigt und gab dem Antragsteller in Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs Recht.
Die Beanstandung hinsichtlich der Nichtübermittlung von Rohmessdaten wurde jedoch abgelehnt, da der Antragsteller nicht klar darlegen konnte, warum die in einem anderen Bußgeldverfahren gestellten Daten für diesen Fall relevant sein sollten.
Der Schlüssel: Inaugenscheinnahme
Die entscheidende Frage, die zur Aufhebung des Urteils führte, war jedoch die Ablehnung der Inaugenscheinnahme des in der Hand gehaltenen Geräts. Die Zurückweisung der Beweiserweiterung durch das Amtsgericht wurde als verfahrensfehlerhaft angesehen, was letztendlich zur Aufhebung des ursprünglichen Urteils führte.
Es bleibt abzuwarten, wie das Amtsgericht in der Neuverhandlung mit der Frage umgehen wird, ob das in der Hand gehaltene Gerät eine E-Zigarette oder ein Mobiltelefon war. Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung der gr[…]