Der Mieter muss dem Vermieter bei Verlust oder sonstiger Nichtrückgabe eines ihm überlassenen Schlüssels bei Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz leisten, wenn ihn hinsichtlich des Schlüsselverlustes bzw. der Nichtrückgabe ein Verschulden (z.B. Schlüssel verloren, Schlüssel abgebrochen, Schlüssel weggeworfen) trifft. Durch die Nichtrückgabe eines überlassenen Schlüssels verletzt ein Mieter die ihm obliegende Obhuts- und Rückgabepflicht nach § 546 Abs. 1 BGB, die sich auch auf mitvermietetes Zubehör der Mietsache erstreckt. Zu ersetzen sind im Fall des Verlustes eines zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssels nicht nur die erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung des fehlenden Schlüssels, sondern darüber hinaus auch die erforderlichen Kosten zur Erneuerung der Schließanlage. Dies gilt auch dann, wenn die Schließanlage tatsächlich nicht erneuert wird (LG Heidelberg, Urteil vom 24.06.2013, Az.: 5 S 52/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF Az.: XII ZR 33/06 Urteil vom 09.01.2008 Vorinstanzen: AG Balingen, Az.: 5 F 370/02, Entscheidung vom 06.06.2005 OLG Stuttgart, Az.: 18 UF 189/05, Entscheidung vom 17.01.2006 Leitsatz: Erhebt der Berechtigte ausdrücklich eine Teilklage, so erstreckt sich eine für den geltend gemachten Teilanspruch eingetretene Hemmung der Verjährung nicht auf den […]