Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 8/21 – Urteil vom 22.09.2021
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. November 2016.
An diesem Tag erlitt der bei einem Personalüberlasser beschäftigte und bei D. eingesetzte Kläger einen Unfall, als ihm eine schwere Stahlplatte auf die rechte Hand fiel. Die rechte Hand war daraufhin stark geschwollen und röntgenologisch zeigte sich eine subcapitale Metacarpale IV Fraktur. Die operative Versorgung am 22. November 2016 erfolgte unter der Diagnose „Frische auf alte MC 4 Fraktur rechts“. Im OP-Bericht heißt es u.a.: „Erneutes Einbringen des 2,0er TENs, welches deutlich einfacher gelingt. Anschließend erfolgt der Versuch einer geschlossenen Reposition, bei jedoch alter Frakturkomponente lässt sich keine anatomische Stellung erzielen.“
(Symbolfoto: DC Studio/Shutterstock.com)Der Kläger war in der Folgezeit laufend arbeitsunfähig und setzte die Behandlung im Wesentlichen in seinem Heimatland P. fort, wo er auch in Eigenregie die Entfernung der Drähte vornehmen ließ. Den ersten Termin zur Heilverlaufskontrolle in Deutschland nahm der Kläger am 30. August 2017 wahr, wo er fortbestehende Beschwerden bei Belastung und Bewegung des rechten Handgelenks beklagte. Die daraufhin eingeleitete stationäre Behandlung zur komplexen Handtherapie führte zu einer leichten Besserung der Schmerzsymptomatik und ergab den Verdacht auf eine TFCC-Läsion (Schaden am knorpeligen Anteil des Handgelenks). Diese wurde im Januar 2018 operativ versorgt.
Im Oktober 2018 stellte sich der Kläger erneut im B. Klinikum F. vor und gab an, weiterhin außer Stande zu sein, schwere Lasten zu tragen. Er leide nach wie vor unter Bewegungseinschränkungen des rechten Handgelenks und unter Gefühlsstörungen, weshalb er auch weiter arbeitsunfähig sei. Für die Beklagte erstellte daraufhin der Chirurg und Unfallchirurg Dr. H. ein erstes Rentengutachten, in welchem er am 19. Dezember 2018 ausführte, der Kläger leide unter subjektiven Missempfindungen am rechten Handrücken vom 2. bis zum 5. Strahl, be[…]