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Getrenntleben – Streit um die alleinige Nutzung eines Kraftfahrzeugs

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Ein geteiltes Auto ist der Zankapfel einer getrennten Ehe
Eine getrennt lebende Ehepaar in Hamburg, mit zwei Söhnen im Alter von 10 und 6 Jahren, ist in einen Streit über die Nutzung eines Fahrzeugs geraten. Der Vater, der ein Taxiunternehmen betreibt und mehrere Fahrzeuge besitzt, lebt mit einer neuen Partnerin zusammen. Ein besonderes Fahrzeug, ein VW Tiguan, wurde früher von der Familie für familiäre Zwecke genutzt. Die Mutter, die weiterhin die Kinder betreut, benötigt dieses Fahrzeug weiterhin. Sie beantragte daher, das Fahrzeug zur alleinigen Nutzung zu erhalten. Der Vater wandte ein, dass es sich um ein Firmenfahrzeug handle, das geleast sei, und legte Unterlagen der finanzierenden VW-Bank vor. Der Fall landete vor Gericht.

Direkt zum Urteil Az: 12 UF 178/21 springen.

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Das Amtsgericht hat entschieden
Die erste Instanz, das Amtsgericht Hamburg – St. Georg, gab dem Antrag der Mutter statt. Es begründete seine Entscheidung mit § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der auch für geleasten Haushaltsgegenstände gilt. Demnach benötigt die Mutter das Fahrzeug für familiäre Zwecke.
Der Vater legt Beschwerde ein
Der Vater war mit der Entscheidung des Amtsgerichts unzufrieden und legte Beschwerde ein. Er behauptete, dass das Fahrzeug zurückgegeben werden müsse, da die Kreditraten nicht mehr gezahlt würden. Die Fahrzeuge würden wie Leasingfahrzeuge behandelt und müssten aufgrund der Nichtzahlung zurückgegeben werden.
Das Oberlandesgericht hat das letzte Wort
Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Beschwerde des Vaters zurück und entschied, dass die Mutter einen Anspruch auf die Nutzung des Fahrzeugs hat. Nach § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten Haushaltsgegenstände zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung der Billigkeit entspricht. Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass der PKW einen Haushaltsgegenstand darstellt, da er in den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das familiäre Leben genutzt wurde.

Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 12 UF 178/21 – Beschluss vom 16.11.2021

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – St. Georg vom 28. September 2021 wird zurückgewiesen.

II. Der An[…]


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