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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufklärungs- und Belehrungspflicht bei Beurkundung eines Schenkungs-/Pflichtteilsverzichtsvertrags

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OLG Hamm – Az.: 11 U 93/18 – Urteil vom 17.04.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.05.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt den beklagten Notar auf Schadenersatz im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 17.01.1995 der Klägerin, ihres Ehemannes und der vier gemeinsamen Kinder in Anspruch.Mit dem Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 17.01.1995 übertrug der am 28.09.2015 verstorbene Ehemann der Klägerin das in seinem

Eigentum stehende landwirtschaftliche Anwesen mit einem angeschlossenen Beherbergungsbetrieb H Str.10 in N auf die Tochter I. Von der Übertragung ausgenommen war ein weiteres bebautes, zu dem Hof gehörendes Grundstück (Hof- und Gebäudefläche H Str.12, N), das dem Erblasser und der Klägerin als Altenteil dienen sollte. Im Gegenzug gewährte die Tochter I den Eltern ein unentgeltliches Wohnrecht in dem Haus H Str.10 bis zum 31.12.2000. Sie verpflichtete sich außerdem, an ihre Geschwister U, L und I2 bis zum 31.12.2000 jeweils einen Abfindungsbetrag in Höhe von 10.000,00 DM zu zahlen. Die Geschwister erklärten in dem Vertrag einen Pflichtteilsverzicht beschränkt auf den Schenkungsgegenstand. Regelungen dazu, ob die Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgen oder jedenfalls auf Pflichtteilsansprüche der Tochter I angerechnet werden sollte, wurden nicht getroffen.Mit Erbvertrag vom 03.06.2014 setzten sich die Klägerin und ihr Ehemann wechselseitig als Erben ein und bestimmten den Sohn U als Schlusserben. Der Schlusserbe ist nach dem Vertrag mit dem Vermächtnis belegt, im Schlusserbfall an die Töchter L und I2 einen Miteigentumsanteil von einem Drittel an dem im Grundbuch von N, Blatt ##01, verzeichneten und nunmehr von der Klägerin bewohnten Grundstück H Str.12, N zu übertragen. In dem Erbvertrag ist unter Zif.4 ausgeführt, dass die Klägerin und ihr Ehemann wegen der bereits erfolgten Übertragung der Hofstelle an die Tochter I davon ausgingen, dass die Tochter I vollständig abgefunden ist. Die Töchter L und I2 hatten am 31.05.2007 auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht verzichtet.

Nach dem Tod des Ehemannes der Klägerin nahm die Tochter I die Klägerin vor dem Landgericht Arnsberg in dem Verfahren zu Az.: 1 O 260/15 auf Zahlung des Pflichtteils nach ihrem verstorben[…]


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