Landgericht Dortmund
Az: 2 S 1/11
Beschluss vom 24.01.2011
Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
I. Die Parteien waren in der Zeit v. 1.1.2008 bis Anfang 2010 über eine Privat-, Berufs-, Verkehrs- und Wohnungs-Rechtsschutzversicherung unter Geltung der ARB 2008 miteinander verbunden. Der Kläger hatte Ende 2006/Anfang 2007 eine Wohnung angemietet, in der sich zu Beginn des Jahres 2009 erstmals Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelbildung zeigten. In Absprache mit dem Vermieter beseitigte der Kläger die sichtbaren Mängel in seiner Wohnung bei Kostenübernahme durch den Vermieter selbst. Nachdem die Mängel wieder auftaten und weitere hinzukamen, minderte der Kläger die Miete. Um nach inzwischen erfolgter Beendigung des Mietverhältnisses die notwendigen Nachweise noch führen zu können, beabsichtigt er die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, für das er Deckung von der Beklagten aus der Rechtsschutzversicherung begehrt, die diese wegen angeblicher Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalles verweigert. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, wogegen sich die Beklagte mit der Berufung wehrt[…]