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Bauvertrag – Wirksamkeit einer Klausel über Gewährleistungseinbehalt

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OLG Dresden – Az.: 13 U 431/11 – Urteil vom 12.12.2012

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 08.02.2011 – Az.: 2 HKO 33/01 – im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.377,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2001 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 20 %, die Beklagte 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 17 % der Klägerin und zu 83 % der Beklagten zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 82.050,49 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin macht mit der Klage einen der Höhe nach unstreitigen Restwerklohnanspruch aus der Rekonstruktion einer Produktionsanlage für Kunstharzbeschichtung nebst zwei Nachträgen geltend. Die Beklagte verteidigt sich hiergegen mit verschiedenen Ansprüchen, die sie insbesondere aus der Mangelhaftigkeit der Werkleistung herleitet. Widerklagend macht sie diese Ansprüche, soweit sie nicht durch Aufrechnung mit dem Werklohnanspruch erloschen sind, als Zahlungsanspruch geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte teilweise zur Zahlung verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens hat es eine Reihe von Mängeln der Anlage festgestellt, die diese funktionsuntüchtig machen. Es hat der Beklagten einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung in Höhe von 15.939,00 EUR, Schadensersatz wegen erforderlich gewordener Handmischungen und der fehlenden Lagerraumzwangsentlüftung in Höhe von 3.179,53 EUR sowie Gutachterkosten in Höhe von 536,86 EUR zuerkannt. Darüber hinausgehende Ansprüche der Beklagten hat es verneint.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag vollumfänglich sowie ihren Widerklageantrag teilweise weiter. Sie greift zum einen die ihrer Ansicht nach zu gering angesetzten Ersatzvornahmekosten […]


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