Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fehler beim Beschlagen eines Pferdes – Schadensersatz

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Flensburg – Az.: 5 O 30/17 – Urteil vom 05.07.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, der Hufschmied ist, Schadensersatz wegen der Fehlbehandlung ihrer Stute H.

Die Klägerin war Eigentümer der Holsteiner Stute H, Lebensnummer DE321210…… Sie beauftragte den Beklagten, der damit wirbt, orthopädischer Hufschmied zu sein, mit einem neuen Beschlag. Die Stute sollte turnusmäßig den üblichen Beschlag erhalten.

Am 14.04.2014 erschien der Beklagte gemeinsam mit einem Helfer, dem Zeugen P, vereinbarungsgemäß bei der Klägerin. Nach dem Ausschneiden der Hufe entschied sich der Beklagte, die Eisen, welche die Stute bereits trug, wieder zu verwenden. Grund hierfür war die geringe Abnutzung der Hufeisen. Die genauen Einzelheiten des Zustandes des Pferdes vor und nach dem Beschlagen sind zwischen den Parteien streitig. Ebenso streitig ist, wie sich der Zustand des Pferdes in den nachfolgenden Tagen entwickelte.

Am 20.04.2014 erschien der Beklagte auf Ersuchen der Klägerin bei der Stute. Er stellte fest, dass die Klägerin den Huf von links mit einem sogenannten Sauerkrautverband behandelt hatte. Er nahm aufgrund der von der Klägerin geschilderten Lahmheit des Pferdes das Eisen vorn links ab. Er brachte einen mit Watte ausgepolsterten sogenannten Gummi- oder Plastikschuh (vgl. Fotos Blatt 23-24 der Akte) an und erklärte der Klägerin, dass man zunächst abwarten solle, ob die Entfernung des Hufeisens zu einer Besserung führe. Der Beklagte erschien erneut am 22.04.2014. Im Gespräch empfahl er die Hinzuziehung des Tierarztes Dr. P. Dieser erschien am selben Tag und nochmals am 26. und 27.04.2014. Am 06.05.2014 entnahm der Zeuge Dr. P. eine Blutprobe bei dem Pferd. Das Blutbild war bis auf den Hämatokrit- und den Zinkwert unauffällig. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Blatt 20-28 der Akte. Anzeichen einer Infektion waren nicht erkennbar. Der weitere Verlauf der Behandlung und die einzelnen Maßnahmen sind zwischen den Parteien ebenfalls streitig.

(Symbolfoto: Von Yuval G/Shutterstock.com)[/captio[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv