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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notwegerecht und altrechtliches Wegerecht

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OLG Koblenz
Az.: 5 U 542/99
Urteil vom 15.12.1999
Vorinstanz: LG Trier – Az.: 11 O 318/98

Urteil verkürzt:

Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer mehrerer zusammenhängender Grundstücke in einem kleinen Eifelort, deren Gesamtfläche 11.709 qm beträgt. Das größte der Grundstücke mit der Parzellennummer X, das seine Eltern 1979 von F erworben hatten, ist ohne direkten Straßenzugang. Ihm zur Straße vorgelagert liegt die Parzelle XX, auf der das Wohnhaus des Klägers und ein Garagengebäude stehen. Durch diese Bebauung und eine daran anschließende Mauer ist die Straßenfront erschöpft.
Die Zufahrt zu dem Grundstück X erfolgte bis ins Jahr 1997 hinein – von der Straße ausgehend – links entlang der Parzelle XX auf Geländeteilen, die den Beklagten gehören. Hier gibt es einen geraden Weg, der zunächst über den insgesamt 117 qm großen Grundbesitz der Beklagten zu 1) mit der Parzellennummer X verläuft; auf dieser Parzelle befindet sich ein altes Mühlenhaus, in dem die Beklagte zu 1) seit 1929 wohnt. Danach führt der Weg, der 1977 befestigt und asphaltiert wurde, über die den Beklagten zu 2) und zu 3) gehörenden Parzellen X und XX. Das Anwesen der Beklagten zu 2) und zu 3), die auf der Parzelle X wohnen, umfasst vier aneinander grenzende Grundstücke von zusammen 881 qm Größe.
Die Beklagte zu 1) ist die Mutter des Beklagten zu 3), die Beklagte zu 2) dessen Ehefrau. F, die bis 1979 Eigentümerin des Grundstücks X gewesen war, ist die angeheiratete Tante der Beklagten zu 1). Sie hatte von 1937 bis mindestens in die sechziger Jahre hinein in dem nach einem Voreigentümer benannten L gewohnt, das im frühen 19. Jahrhundert auf dem Grundstück X errichtet worden war. Heute dient das Grundstück der Familie des Klägers im Wesentlichen als Schafweide.
1997 brachten die Beklagten auf der Parzelle 186/1 in der Mitte des Zufahrtsweges einen Sperrpfosten an. Dadurch sieht sich der Kläger gehindert, sein Grundstück X mit Geländewagen und Anhänger zu erreichen, wie ihm dies zu einer angemessenen Nutzung erforderlich scheint. Um die Zufahrt sicherzustellen, beantragte er 1998 eine einstweilige Verfügung gegen di[…]


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