Wird ein Kraftfahrzeug auf einer abschüssigen Straße abgestellt, ohne dass eine doppelte Sicherung gegen Wegrollen mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges erfolgt, rechtfertigt dies grundsätzlich den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder indem er die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt. Wird ein Fahrzeug an einer abschüssigen Straße geparkt muss nach § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO eine doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels einer Handbremsbetätigung und dem Einlegen eines Ganges erfolgen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.04.2013, Az.: 5 LA 50/12). Kommt es zu einem Schadenfall, weil kein Gang eingelegt und/oder die Handbremse nicht angezogen wurde, kann die Vollkaskoversicherung des geschädigten Fahrzeugeigentümers unter Umständen die Versicherungsleistung aufgrund des grob fahrlässigen Parkvorgangs kürzen. Man sollte daher darauf achten, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, die auf eine Leistungskürzung im Fall von grob fahrlässigem Handeln verzichtet.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesarbeitsgericht Az: 8 AZR 593/06 Urteil vom 25.10.2007 In Sachen hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2007 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. März 2006 – 16 Sa 76/05 – aufgehoben. Die […]