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Notwendiger Inhalt eines Bußgeldbescheids

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OLG Karlsruhe – Az.: 1 Rb 21 Ss 967/19 – Beschluss vom 23.01.2020

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts R. vom 13. August 2019 aufgehoben.

2. Das Verfahren wird eingestellt.

3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.

Das Amtsgericht sprach den Betroffenen mit Urteil vom 13.08.2019 vom Vorwurf frei, wider besseres Wissen beim Bauvorhaben in …, …, als Entwurfsverfasser unrichtige Pläne vorgelegt zu haben, um einen Verwaltungsakt zu erwirken (§ 75 Abs. 2 LBO). Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft in zulässiger Weise Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere einer fehlerhaften Beweiswürdigung, begründet. Auf die Rechtsbeschwerde, über die der Senat gem. § 80a Abs. 2 OWiG in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, da dem Verfahren ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von mehr als fünftausend Euro zugrunde liegt, war das Verfahren mit der sich aus § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kosten- und Auslagenfolge einzustellen, weil es an einem wirksamen Bußgeldbescheid und damit an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt (§ 206a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

II.

1. In ihrem Bußgeldbescheid vom 11.10.2018 „umschreibt“ die Bußgeldstelle der Stadt G. den Tatvorwurf wie folgt:

„Sehr geehrter Herr B.,

Ihnen wird zur Last gelegt, am 18.06.2018, Datum der Kenntnisnahme der Behörde, in …, …, als Entwurfsverfasser folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

Sie haben bei dem o.g. Bauvorhaben wider besseres Wissen unrichtige Pläne vorgelegt, um einen Verwaltungsakt zu erwirken

§ 75 Abs. 2 Landesbauordnung.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die fehlerhafte Darstellung des Vorhabens und des Nachbargebäudes vorsätzlich erfolgte, um die Erteilung der Genehmigung zu erwirken, also Wissen und Wollen der Verwirklichung des Tatbestands vorhanden waren. Das Wissen bezieht sich hierbei auf die Unrichtigkeit der Angaben. Diese Handlung begingen Sie vorsätzlich.“

2. Der Bußgeldbescheid muss nach § 66 Absatz 1 Nr. 3 OWiG unter anderem die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung, bezeichnen. Wie die Anklage oder der Strafbefehl im Strafverfahren beschreibt und begrenzt der Bußgeldbescheid die Tat im Sinne von § 264 StPO und damit den Prozessgegenstand des Bußgeldverfahrens in persönlicher und sachlicher Hinsicht (BGHSt 23, 280; […]


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