Schadensersatz bei Baukostenüberschreitung: OLG Hamm entscheidet zugunsten des Klägers
In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 24 U 65/20) wurde ein Architekt zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 38.860,18 EUR an den Bauherrn verurteilt. Die Entscheidung betraf die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Baukosten und die Frage, ob der Bauherr einen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn die tatsächlich angefallenen Baukosten die ursprünglich vorgesehenen Baukosten übersteigen. Das Urteil liefert wichtige Erkenntnisse zur Berechnung von Schadensersatzansprüchen bei Baukostenüberschreitungen und zur Vorteilsausgleichung.
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Schadensersatzanspruch bei Baukostenüberschreitung
Das OLG Hamm stellte in seiner Entscheidung klar, dass ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn bei Baukostenüberschreitungen auf die entstandenen Mehrkosten abzustellen ist. Hierbei sind die tatsächlich angefallenen Baukosten von den ursprünglich vorgesehenen Baukosten abzuziehen. Zusätzlich ist die Wertsteigerung des Objekts durch die Baumaßnahmen zu berücksichtigen, um eine Vorteilsausgleichung zu erreichen.
Keine Toleranz von 20 % der vorgesehenen Baukosten
Das Gericht entschied, dass eine Toleranz von 20 % der vorgesehenen Baukosten nicht zugunsten des Architekten zu berücksichtigen ist. Der Bauherr hätte sich nach Überzeugung des Gerichts gegen die Sanierung des Altbaus entschieden, wenn der Architekt die Gesamtbaukosten auf mehr als 600.000 DM errechnet und dies dem Bauherrn mitgeteilt hätte.
Berechnung der Schadenshöhe
Im vorliegenden Fall betrug die maßgebliche Kostengrenze 600.000 DM. Die tatsächlich angefallenen Baukosten beliefen sich auf 676.003,90 DM (= 345.635,31 EUR). Somit entstanden dem Kläger Mehraufwendungen in Höhe von 76.003,90 DM (= 38.860,18 EUR). Der Beklagte wurde zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen verurteilt.
Kostenverteilung
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 77 % und der Beklagte zu 23 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 84 % und der Beklagte zu 16 %.
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