LG Düsseldorf – Az.: 25 OH 5/17 – Beschluss vom 07.11.2018
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom in Gestalt der berichtigten Kostenrechnung vom betreffend die Urkunden des abgeändert.
In der Rechnung sind 4,76 EUR zu viel erhoben worden.
Der Gesamtbetrag der Rechnung wird auf 477,01 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Am 09. Februar 2017 schloss Frau … als Veräußerin im eigenen Namen sowie als vollmachtlose Vertreterin für ihren Bruder, den Kostenschuldner …, einen unentgeltlichen Übertragungsvertrag hinsichtlich einer in ihrem Eigentum stehenden Gebäude- und Freifläche von 113 m² bei dem Kostengläubiger (Urkunde Nr. …). Nach Ziffer IV. 8. des Übertragungsvertrages ist Kostenschuldner der Antragsteller, der das Rechtsgeschäft am 21. Februar 2017 genehmigte. Der Kostengläubiger beglaubigte am selben Tag die Echtheit der vollzogenen Unterschrift des Kostenschuldners (Urkunde).
Der Kostengläubiger erstellte zunächst unter dem 7. September eine Kostenrechnung in Höhe von insgesamt 541,27 EUR. Als Geschäftswert setzte er 30.510,00 EUR an. Zur Begründung führte er aus, er habe die Wertangabe des Kostenschuldners nicht nachvollziehen können und habe den Wert entsprechend der Bodenrichtwertkartei ermittelt (= 270 Euro pro Quadratmeter).
Gegen diese Kostenrechnung hat der Kostenschuldner einen Antrag auf Entscheidung gemäß § 127 GNotKG eingebracht. Nachdem der Beteiligte zu 3) unter Hinweis auf Rechtsprechung die Rechtsauffassung vertreten hat, dass ein Sicherheitsabschlag in Höhe von 25 % vom Bodenrichtwert vorzunehmen sei, hat der Kostengläubiger seine Kostenrechnung am 26. März 2018 abgeändert und durch die auf Blatt 41 der Akte befindliche Kostenrechnung ersetzt, die nunmehr Gegenstand dieses Verfahrens ist. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 41 der Gerichtsakte verwiesen.
Mit weiterem Schreiben, hier eingegangen am 18. April 2018, hat der Kostenschuldner erklärt, „Widerspruch“ gegen diese „neu erstellte Rechnung“ einzulegen, da sie „immer noch zu hoch“ sei.
Der Beteiligte zu 3) hat unter dem 24. Mai 2016 im Hinblick auf die abgeänderte Kostenrechnung ergänzend Stellung genommen.
II. Auf Antrag des Kostenschuldners nach § 127 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung vom 26. März 2018 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu bestätigen.
1. Diese Rechnung erfüllt das Zitiergebot des § 19 Abs. 2 und Abs[…]