Landessozialgericht Thüringen – Az.: L 6 P 1154/07 – Urteil vom 24.06.2012
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 26. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I ab Dezember 2002.
Der 1946 geborene Kläger ist seit 26. November 1994 bei der Beklagten in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert und wird durch seinen Bruder aufgrund der Generalvollmacht vom 8. September 2000 vertreten. Der Kläger, der unter den Folgen einer langjährigen Alkoholkrankheit leidet, war zunächst Bewohner eines Behindertenheims und wohnt seit 1. August 2006 im Rahmen des betreuten Wohnens in einer eigenen Wohnung. Der Landkreis S.-R., Sozialamt gewährte ihm ab 10. August 2006 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Hilfe zu selbst bestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten nach § 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Symbolfoto: Von Agenturfotografin/Shutterstock.comBereits zuvor – am 3. Dezember 2002 – hatte der Klägervertreter bei der Beklagten Leistungen der sozialen Pflegeversicherung für den Kläger beantragt. Nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Thüringen e.V. vom 4. Februar 2003 leidet der Kläger an „Alkoholkrankheit mit Verwahrlosungstendenz/Einzelgänger“; es sei aber keine tägliche Hilfe bei den Verrichtungen der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität nötig, so dass keine Pflegestufe gegeben werden könne. Mit Bescheid vom 24. Februar 2003 lehnte die Beklagte den „Antrag auf Leistungen der Behindertenhilfe“ ab. Bei dem Kläger sei nach dem Gutachten des MDK keine tägliche Hilfe bei der Grundpflege nötig. Deshalb könne keine Pflegestufe gegeben werden. Verschlechtere sich der Gesundheitszustand, könne er jederzeit einen neuen Antrag auf Leistungen der vollstationären Pflege in einer Behinderteneinrichtung nach § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuchs (SGB XI) stellen.
Am 4. Augus[…]