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Nebenkostenabrechnung – Mieter hat Anspruch auf Belegkopien

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AG MÜNCHEN
Az.: 412 C 34593/08
Teilurteil vom 21.09.2009

1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in alle Originalbelege einschließlich Verträgen, Rechnungen, Leistungsverzeichnissen etc., die der Nebenkostenabrechnung der Firma B vom 24.10.2005 mit der Liegenschafts-Nr. … mit der Nutzer-Nr. … und der Verwaltungs-Nr. … sowie der Heiz-, Warmwasser- u. Kaltwasser-Abrechnung der Firma B vom 17.08.2004 ebenfalls mit der Liegenschafts-Nr. … und der Nutzer-Nr. … und der Verwaltungs-Nr. 001 jeweils für das Anwesen … in München vollumfängliche Einsichtnahme zu gewähren, was insbesondere die Anwesenheit einer weiteren Person oder die Einsichtnahme durch einen Beauftragten sowie die Erstellung von Ablichtung der Originalunterlagen durch und auf Kosten der Klägerin umfasst.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500,00 vorläufig vollstreckbar, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über Belegeinsicht und Rückzahlung überzahlter Vorauszahlungen.
Mit Mietvertrag vom 01.05.2003 (Bl. 4/7) mietete die Klägerin von dem Beklagten die streitgegenständliche Wohnung. Neben der Kaltmiete leistet die Klägerin entsprechend § 4 des Mietvertrages monatliche Vorauszahlungen in Höhe von EUR 50,00 auf die Betriebskosten für Heizung und Warmwasser sowie in Höhe weiterer EUR 30,00 auf übrige Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 Zweite Berechnungsverordnung.
Im Auftrag des Beklagten übersandte die Firma B mit Schreiben vom 17.08.2004 (Bl. 8/9) die Heiz-, Warmwasser- und Kaltwasserkosten-Abrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.07.2003 bis 30.06.2004. Die Heizkostenabrechnung weist Gesamtkosten von EUR 334,49 und unter Berücksichtigung von Vorauszahlungen in Höhe von EUR 600,00 ein Guthaben der Klägerin von EUR 265,51 aus.
Mit Schreiben vom 24.10.2005 übersandte die Firma B der Klägerin im Auftrag des Beklagten die Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungsz[…]


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