Landesarbeitsgericht München, Az.: 3 Sa 465/14, Urteil vom 04.09.2014
I. Auf die Anschlussberufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 06.02.2014 – 4 Ca 547/13 – abgeändert und in Ziffer 1 und 2 wie folgt neu gefasst:
1. Das Versäumnisurteil vom 13.06.2013 wird aufrechterhalten.
2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz und Entschädigung nach dem AGG.
Der Kläger ist bei der Beklagten, die eine private Real- und Fachoberschule mit angeschlossenem Internat betreibt, seit dem 01.09.2010 als Lehrkraft zu einer monatlichen Bruttovergütung von 2.850,– € beschäftigt.
Nachdem der Kläger an der Weihnachtsfeier 2010 zugesagt, aber nicht teilgenommen hatte, kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten, dessen Inhalt im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. Mit Schreiben vom 11.02.2011 machte der Kläger Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG i.H.v. 5.700,– € (2 Bruttomonatsgehälter) geltend und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf, die geeignet sein sollte, eine wiederholte Diskriminierung wegen des Glaubens zu verhindern. In dem Schreiben vom 11.02.2011 heißt es auszugsweise:
„Unser Mandant hat uns gegenüber erklärt, dass er von Ihnen hinsichtlich seiner Nicht-Teilnahme an Ihrer Weihnachtsfeier am 22.12.2010 unmittelbar nach den Weihnachtsferien gemaßregelt wurde. Ihm wurde von Ihnen erklärt, dass sei es nicht dulden würden, wenn unser Mandant nicht zur Weihnachtsfeier erscheint, obwohl Sie wissen, dass unser Mandant keiner christlichen Glaubensgemeinschaft angehört und Weihnachten ein christliches Fest ist.“
Die Beklagte ging auf die Forderung des Klägers nicht ein. Der Kläger sah von einer gerichtlichen Geltendmachung ab.
Symbolfoto: Von Poznyakov /Shutterstock.comDie Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22.07.2011 zum 31.08.2011, weil ihr die für die Beschäftigung des Klägers als L[…]