Mieterin erhält Recht auf funktionsfähige Klimaanlage – Gericht verpflichtet Vermieterin zur Instandsetzung
In einem Urteil des Amtsgerichts Wedding (Az.: 13 C 29/21) vom 27. Januar 2022 wurde die Beklagte dazu verurteilt, der Klägerin die in ihrer Wohnung befindliche Klima-Split-Anlage in einem funktionsfähigen Zustand zur Verfügung zu stellen und die hierfür notwendigen Utensilien, insbesondere die Fernbedienung, zu übergeben. Die Klägerin hatte Ansprüche auf Instandsetzung und Herstellung eines funktionsfähigen Zustands der Klimaanlage geltend gemacht.
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Zusatzvereinbarung und Übergabeprotokoll im Fokus
Die Klägerin mietete die Wohnung zum 1. November 2016 und schloss mit der Beklagten eine Zusatzvereinbarung ab, in der unter anderem die Klima-Split-Anlage ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Jedoch wurde im Übergabeprotokoll vom 14. Oktober 2016 kein Hinweis auf Einschränkungen im Betrieb der Klimaanlage vermerkt. Die Klägerin argumentierte, dass sie niemals einer eingeschränkten Nutzung der Klimaanlage zugestimmt habe und dass die Klimaanlage sowie die Markise Gegenstand des Mietverhältnisses seien. Daraus ergäben sich die Gebrauchsgewährungs- und Erhaltungspflichten der Beklagten für diese Gegenstände.
Gerichtliche Einordnung und Ausblick
Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Klima-Split-Anlage in einem funktionsfähigen Zustand zur Verfügung stellen muss. Dieses Urteil zeigt, dass auch bei einer Zusatzvereinbarung zwischen Mieter und Vermieter bestimmte Instandsetzungspflichten bestehen können, wenn sie für den Gebrauch der Mietsache erforderlich sind. Es unterstreicht die Bedeutung klarer Vereinbarungen und Dokumentationen bei der Anmietung von Wohnraum und gibt Mietern einen weiteren Präzedenzfall für die Durchsetzung ihrer Rechte.
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Das vorliegende Urteil
AG Wedding – Az.: 13 C 29/21 – Urteil vom 27.01.2022
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die in der Wohnung im Hause…-Straße …, 1 B., 3. OG links, befindliche Klima-Split-Anlage in einem funktion[…]