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Zahlung Nutzungsentschädigung für Werksdienstwohnung – Sachliche Zuständigkeit

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ArbG Hamburg – Az.: 13 Ca 447/15 – Beschluss vom 07.10.2016

Das Arbeitsgericht erklärt sich für sachlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das sachlich zuständige Amtsgericht Hamburg verwiesen.
Gründe
I)

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Zahlung von Nutzungsentschädigung für eine Werksdienstwohnung gegenüber den Beklagten geltend.

Der Beklagte zu 1) war vom 1.1.2015 bis zum 30.6.2015 als Schulhausmeister bei der Klägerin auf Basis des Arbeitsvertrages vom 15.12.2014 (Bl. 10/11 d.A.) angestellt. Basierend auf diesem Arbeitsverhältnis wurde dem Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 22.12.2014 (Bl. 25 d.A.) eine Dienstwohnung im Sinne des § 2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Dienstwohnungen der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbDWV) (Bl. 12 – 24 d.A.) zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 11.2.2015 teilte die Klägerin dem Beklagten zu 1 die Höhe der Dienstwohnungsvergütung einschließlich Nebenabgaben in Höhe von € 553,87 mit und behielt diese von den monatlichen Dienstbezügen des Beklagten zu 1) ein.

Der Beklagte zu 1) bezog die Wohnung am 27.1.2015 zusammen mit der Beklagten zu 2) und seinem Kind.

Mit Schreiben vom 27.5.2015 (Bl. 29 d.A.) kündigte die Klägerin das mit dem Beklagten eingegangene Arbeitsverhältnis ordentlich innerhalb der Probezeit mit Wirkung zum 30.6.2015. Ferner teilte die Klägerin dem Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 27.2.2015 (Bl. 30 d. A.) mit, dass aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.6.2015 auch die Zuweisung der Dienstwohnung mit dem 30.6.2015 ende. Nachdem die Beklagten bis zum 30.6.2015 noch keine neue Wohnung gefunden hatten, wurde die Räumungsfrist mehrmals, letztmalig bis zum 31.10.2015 verlängert. Nachdem der Beklagte zu 1) auch bis zum 30.10.2015 die Dienstwohnung nicht geräumt hatte und die Klägerin ihn zuletzt mit Schreiben vom 23.11.2015 (Bl. 34 d.A.) darauf hingewiesen hatte, dass Räumungsklage erhoben werde, falls die Wohnung nicht unverzüglich geräumt werde, hat die Klägerin mit bei Gericht am 30.12.2015 eingegangener Klage folgende Klaganträge angekündigt:

1) Die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, die auf dem Gelände der Stadtteilschule …-Schule gelegene Dienstwohnung B., Hamburg, zu räumen und nebst Schlüsseln an die Klägerin geräumt herauszugeben;

2) Den Beklagten zu 1) zu verurteilen, € 1.738,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen;

3) Den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an […]


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