Abgelehnte Zulassung der Berufung gegen Baugenehmigungen: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet
In einem aktuellen Beschluss hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen zwei Baugenehmigungen abgelehnt. Der Kläger sah die Genehmigungen als rechtswidrig an, da sie seiner Meinung nach zur Duldung eines Notwegerechts führten. Das Verwaltungsgericht hatte die Klagen als unzulässig abgewiesen und der Kläger hatte daraufhin Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt.
Direkt zum Urteil: Az.: 9 ZB 20.2910 und 9 ZB 20.2911 springen.
[toc]
Gründe für die Ablehnung der Anträge
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte die Anträge auf Zulassung der Berufung ab, da die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht gegeben waren. Der Kläger hatte argumentiert, sein Fall stelle einen Ausnahmefall dar, für den das Zivilrecht keinen ausreichenden Drittschutz gewähre. Das Gericht konnte jedoch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache feststellen.
Keine Ursächlichkeit der Baugenehmigungen für ein Notwegerecht
Das Verwaltungsgericht hatte zusätzlich festgestellt, dass die strittigen Baugenehmigungen für die mögliche Entstehung eines Notwegerechts nicht ursächlich seien. Die Kammer wies darauf hin, dass selbst wenn man von der Möglichkeit eines vom Kläger zu duldenden Notwegerechts ausgeht, ein solches nicht erst durch die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigungen entstehen konnte. Das Gericht stellte fest, dass es an der notwendigen Kausalität zwischen der Erteilung der Baugenehmigung und der Entstehung eines Notwegerechts fehlt.
Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Jetzt Ersteinschätzung anfragen oder Beratungstermin vereinbaren: 02732 791079.
Das vorliegende Urteil
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 9 ZB 20.2910 und 9 ZB 20.2911 – Beschluss vom 21.02.2022
I. Die Verfahren 9 ZB 20.2910 und 9 ZB 20.2911 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
III. Der Kläger trägt die Kosten der Zulassungsverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Be[…]