BFH
Az: VI R 84/04
Urteil vom 17.06.2005
Gründe:
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zum Ende des Streitjahrs (1999) bei einer Genossenschaft als Vorstandsmitglied beschäftigt. Anlässlich seines bevorstehenden Ausscheidens erwarb er mit schriftlichem Kaufvertrag vom 3. Dezember 1999 von seiner Arbeitgeberin einen PKW, den er zuvor als Dienstwagen hatte nutzen können. Der Gestaltung des Kaufpreises von 13 340 DM (einschließlich Umsatzsteuer) lag eine Gebrauchtfahrzeugbewertung zugrunde, die der Kläger einen Monat zuvor bei dem damaligen Kfz-Lieferanten der Arbeitgeberin hatte erstellen lassen. Aus dieser Bewertung ergab sich für das betreffende Fahrzeug auf der Basis des Marktspiegels der Deutschen Automobil Treuhand (DAT) ein Händlereinkaufswert von 11 700 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Der Kläger gab den PKW-Ankauf in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr nicht an und wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) zunächst erklärungsgemäß veranlagt.
Später erfuhr das FA aufgrund einer bei der Arbeitgeberin durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung von dem Sachverhalt. Es vertrat die Auffassung, dem Kläger sei durch den PKW-Ankauf ein noch als Arbeitslohn zu versteuernder geldwerter Vorteil von 3 660 DM zugeflossen, da das Fahrzeug nach der sog. „Schwacke-Liste“ im Veräußerungszeitpunkt einen Händlerverkaufswert von 17 000 DM einschließlich Umsatzsteuer gehabt habe. Der an dessen Stelle zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin vereinbarte Händlereinkaufspreis sei für die einkommensteuerliche Bewertung des mit dem Ankauf verbundenen Sachbezugs nicht maßgeblich. Das FA änderte daher den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ab und erhöhte die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit entsprechend.
Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, die vom FA durchgeführte Schätzung des Fahrzeugwerts sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Der an der „Schwacke-Liste“ orientierte Betrag gebe den maßgeblichen Marktwert des PKW zutreffend wieder, wenn hierfür –wie im Streitfall– keine besseren Erkenntnisse, etwa in Gestalt zeitnaher Wertgutachten oder Kaufpreis-Erhebungen, zu gewinnen seien. Dabei sei zur Ermittlung des Sachbezugswerts weder auf den Händlereinkaufspreis noch –wegen des neben dem gewerblichen Gebrauchtwagenhandel bestehenden umfänglichen pri[…]