AG Hamburg -Â Az.: 43b C 168/20 -Â Urteil vom 23.03.2021
Die Beklagte zu 1) wird als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 2) verurteilt, den Wohnraum in dem Objekt ……… bestehend aus drei Zimmern, einer Küche und einem Bad zu räumen und in vertragsgerechtem Zustand an die Klägerin herauszugeben.
Im Ãbrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung hinsichtlich des Herausgabeanspruchs in Höhe von Euro 5.000,00 und im Ãbrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von Euro 10.000,00 (hinsichtlich des Heräusgabeausspruchs) bzw. im Ãbrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Mit der Klage verlangt die Klägerin Herausgabe einer Mietwohnung nach einer Kündigung, die auf Rauschgifthandel aus der Wohnung heraus gestützt wurde.
Die Parteien schlossen am 21.4.2004 einen Mietvertrag über die im Tenor genannten Räumlichkeiten. Das Mietverhältnis ist als Wohnraummietverhältnis anzusehen. Mit einem „Bodenraummietvertrag“ vom 15.5.2006, der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) wurde im ……… ein Bodenraum „hinzugemietet“. In diesem Vertrag wird unter Ziff. 5 klargestellt, dass es sich um einen separaten Mietvertrag handele, der unabhängig von dem vorgenannten Mietvertrag sei.
Am 12.02.2020 durchsuchte die Polizei die Wohnung. In dem Durchsuchungsprotokoll vom 12.02.2020 (Anl. K 5), das von der Beklagten zu 1) als Zeugin unterzeichnet wurde, sind in 22 Positionen u.a. Drogen wie Ecstasy, Haschisch Marihuana, Heroin, Kokain in unterschiedlichen Mengen verzeichnet.
(Symbolfoto: Leon Rafael/Shutterstock.com)Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 21.2.2020 (Anl. K 3) „Wegen Rauschgifthandel in der Mietwohnung ……… fristlose und hilfsweise fristgemäÃ. In dem Kündigungsschreiben wird der Bodenraum, der Gegenstand des Bodenraummietvertrages vom 15.5.2006 ist, nicht erwähnt. Die Beklagte zu 1) verweigerte die Entgegennahme der an den Beklagten zu 2) gerichteten KÃ[…]