OLG Hamburg, Az.: WF 40/19, Beschluss vom 15.03.2019
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – Wandsbek vom 12. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567ff ZPO ist weder zulässig noch begründet.
I.
Die Antragsgegnerin hat bereits nicht dargelegt, dass eine Beschwerde in der Hauptsache den erforderlichen Beschwerdewert (§ 61 Abs. 1 FamFG) übersteigen würde. Maßgebend für die Höhe der Beschwer sind die Belastungen und Aufwendungen, die dem zur Zustimmung Verpflichtenden im Zusammenhang mit der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung entstehen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2018, 1493, juris Rn. 19). Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass ihr durch eine gemeinsame Veranlagung im Jahr 2016 wirtschaftliche Nachteile entstehen, die den Beschwerdewert von 600 € übersteigen. So kann sie z.B. einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268, 269 AO stellen, der dazu führt, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuer ergebe.
II.
Symbolfoto: fizkes/BigstockDarüber hinaus hat die sofortige Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin einer gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung der Parteien für das Jahr 2016 Zug um Zug gegen die Erklärung des Antragstellers zustimmt, dass er die Antragsgegnerin von jeglichen wirtschaftlichen Nachteilen aus der gemeinsamen Einkommensteuererklärung freistellt.
Gemäß § 1353 Abs. 1 BGB hat jeder Ehegatte das Recht und die Pflicht einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach § 26b EStG zuzustimmen, wenn die Gesamtbelastung beider Ehegatten dadurch insgesamt geringer wird. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar der die getrennte Veranlagung der Ehegatten bestimmende Einkommensteuerbescheid des Anspruchsgegners bereits unanfechtbar ist, gegenüber dem die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung nach § 26 EStG geltend machenden Anspruchstell[…]