AG Bremen – Az.: 9 C 360/20 – Urteil vom 14.01.2021
1.1 Der Beklagte wird verurteilt an die Kläger 500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 30. Mai 2020 zu zahlen.
1.2 Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 63,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Mai 2020 zu zahlen.
2.1 Die Kläger werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Haustürschlüssel zur Parterre-Wohnung, P…, sowie den Schlüssel zum Grundstück und Pool, sowie die Fernbedienung der im Hau befindlichen Garage an den Beklagten und Widerkläger herauszugeben,
2.2 Den Klägern wird für die Herausgabe eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft des Urteils gesetzt, nach deren Ablauf der Beklagte und Widerkläger die Leistung ablehnt.
2.3 Für den Fall, dass die Herausgabe nicht fristgerecht erfolgt, werden die Kläger gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger einen Betrag i. H. v. 350,00 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit Fristablauf zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 41 % und der Beklagte zu 59 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert der Klage wird auf 500,00 € festgesetzt; der Streitwert der Widerklage beträgt insgesamt 350,00 €.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Erstattung der von Ihnen geleisteten Anzahlung für eine Ferienwohnung. Der Beklagte verlangt Rückgabe des Schlüssels der Wohnung.
Die Kläger mieteten vom Beklagten die Ferienwohnung in Spanien, Parterre-Wohnung in der Villa R… für den Zeitraum vom 25. Mai bis 08. Juni 2020.
Nach Anzahlung von 500 € am 23.12.2019 traten die Kläger die Reise nicht an und kündigten den Mietvertrag mit Schreiben vom 03.April 2020.
Die Schlüssel der Ferienwohnung waren den Klägern zugegangen.
Auf die vorgerichtlichen Anwaltsschreiben der Kläger reagierte der Beklagte nicht.
Die Kläger behaupten, dass sie wegen der Covid-19 Pandemie die Reise aufgrund eines Einreise- und Vermietungsverbots nicht hätten antreten dürfen. Weiter behaupten sie, die Schlüssel mit Schreiben vom 03.04.2020 an den Beklagten zurückgeschickt zu haben.
Die Kläger beantragen,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 30. Mai 2020 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 63,[…]