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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertrag – Entfall Haftungsreduzierung wegen einer Obliegenheitsverletzung

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Klägerin scheitert mit Berufung in Schadensersatzprozess
In einem Rechtsstreit um Schadensersatz und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Klägerin ihre Berufung verloren. Es ging um einen Zahlungsanspruch von 15.493,34 EUR nebst Zinsen und einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 924,80 EUR.
Kein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht
Das Gericht stellte fest, dass kein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht besteht. Zwischen der A & B Service GmbH und dem Beklagten bestand kein vertragliches oder vertragsähnliches Schuldverhältnis, sodass lediglich ein deliktischer Anspruch nach § 823 BGB in Betracht kam. Dem Anspruch standen jedoch die Grundsätze von Treu und Glauben entgegen, da zwischen den Parteien eine Haftungsreduzierung vereinbart wurde.
Haftungsreduzierung und grobe Fahrlässigkeit
Die Haftungsreduzierung wurde aus dem Mietvertrag abgeleitet, der eine Selbstbeteiligung von 950,00 EUR vorsah. Eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten, die zum Entfall der Haftungsreduzierung führen würde, konnte das Gericht nicht feststellen. Dem Beklagten wurde weder eine unsachgemäße Anbringung der Handyhalterung noch ein grob fahrlässiges Verhalten bei dem Versuch, sie aufzufangen, angelastet.
Obliegenheitsverletzung ohne Einfluss auf Haftungsreduzierung
Obwohl der Beklagte nach dem Schadensereignis die Polizei nicht hinzugezogen hatte, hatte dies keinen Einfluss auf die Haftungsreduzierung. Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass die nicht erfolgte Benachrichtigung der Polizei Einfluss auf den Umfang ihrer Leistungspflicht hatte oder die Regulierung bei Benachrichtigung einen anderen Verlauf genommen hätte.

Urteil im Volltext
OLG Hamm – Az.: I-30 U 200/21 – Urteil vom 04.05.2022

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.07.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold – 04 O 295/20 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Klägerin stehen gegen den Beklagten kein über den Selbstbehalt hinausgehender Zahlungsanspruch i.H.v. 15.493,3[…]


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