VG Hamburg, Az.: 15 E 3299/14, Beschluss vom 09.09.2014
Leitsatz: Solange ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, das zur Einziehung der Fahrerlaubnis führen kann steht § 3 Abs. 3 StVG der ordnungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde entgegen.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 7. Juli 2014 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 20. Juni 2014 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin bei einem Streitwert von 2.500,- €.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.
Die 1979 geborene Antragstellerin verfügte – nach Aktenlage trotz einer im Bundesgebiet bis zum 17. Februar 2008 bestehenden Fahrerlaubnissperre – über eine am 14. März 2007 ausgestellte, unbefristet gültige ausländische Fahrerlaubnis (polnischer EU-Führerschein Klasse B).
Symbolfoto: igor stevanovic / BigstockAm Sonntag, dem 23. März 2014 um 02:25 Uhr war die Antragstellerin als Fahrzeugführerin an einem Verkehrsunfall beteiligt. In eine Blutentnahme und Urinprobe willigte sie ein. Deren Untersuchung erbrachte eine Konzentration von ca. 5,7 ng/ml Kokain und 140 ng/ml Benzoylecgonin. Benzoylecgonin ist ein Metabolit des Kokains.
Gegen die Antragstellerin wird unter dem Az. 760 Js …/14 seitens der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck (Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel geführt.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2014 entzog die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Fahrerlaubnis: In ihrer Blutprobe sei Benzoylecgonin festgestellt worden. Hieraus ergebe sich, dass sie Kokain konsumiert habe. Wer diese Substanz einnehme, sei ungeeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Ferner ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheids mit der Begründung an, dass zum Schutz von Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer Personen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet seien, unverzüglich von der aktiven, motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschl[…]