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Der Vermieter kann mit Forderungen die nicht aus dem Mietverhältnis stammen nicht mit der hinterlegten Mietkaution des Mieters aufrechnen, da diesbezüglich ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot besteht. Mit die nicht aus dem Mietverhältnis kann der Vermieter gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung auch dann nicht aufrechnen, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt wird (BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az.: VIII ZR 36/12).[…]
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