Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung bei Geschäftsraummiete – Flächenabweichung bei Nebenräumen

Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de

Weicht die Fläche von Nebenräumen (z.B. Kellerräume, Abstellräume) bei einem Geschäftsraummietverhältnis um mehr als 10 % von den vertraglichen Vereinbarungen zu Ungunsten des Mieters ab, so kann der Mieter die Miete mindern. Hinsichtlich der Mietminderung darf der Mieter jedoch nicht pauschal nach dem prozentualen Anteil der fehlenden Fläche an der vertraglich vereinbarten Gesamtfläche mindern, sondern muss den für die Mietminderung zugrunde zu legenden Mietzins der Nebenräume angemessenen nach dem geringeren Gebrauchswert dieser Räume berechnen (BGH, Urteil vom 18.07.2012, Az.: XII ZR 97/09). Welche Herabsetzung der Miete angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Mangels und der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der vermieteten Sache.[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv