Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 164/20 – Urteil vom 05.05.2022
Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.06.2020 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Neuruppin, Az.: 32 O 227/19, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.228,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2019 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom …2019 in K… auf der … Straße entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird hinsichtlich des vom Landgericht zuerkannten Feststellungsanspruchs sowie bezüglich des auf den nicht angefochtenen Zahlungsausspruch des Landgerichts in Höhe von 11.556,40 € entfallenden Zinsanspruch verworfen; im Übrigen wird das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von materiellem Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom …2019 auf der …. Straße in K… in Anspruch sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche Schäden, die dem Kläger in Zukunft aus dem Verkehrsunfall entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Zu dem Unfall kam es, weil der Versicherungsnehmer der Beklagten auf das verkehrsbedingt haltende Motorrad des Klägers auffuhr. In der Berufungsinstanz ist dabei die vollständige Haftung der Beklagten für die Unfallschäden unstreitig. Streit besteht über die Höhe der Reparaturkosten und insoweit insbesondere über das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses der Beklagten sowie über die Erstattungspflicht der Beklagten hinsichtlich der dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sa[…]