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Verkehrsunfall – Umwandlung Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch

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AG Kaiserslautern, Az.: 11 C 895/14, Urteil vom 23.09.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.02.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 83,35 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist hiernach zulässig und in der Sache weit überwiegend begründet.

II.

1.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 83,35 € nebst Zinsen gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist lediglich die Schadenshöhe im Hinblick auf die erforderlichen Sachverständigenkosten.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 83,35 € (506,35 € abzüglich bereits gezahlter 423,00 €). Es handelt sich hierbei um erforderliche Kosten.

a.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er macht eigene Ansprüche geltend. Der Einwand der Beklagten, zur Schlüssigkeit der Klage müsse zunächst die Vereinbarung zwischen ihr und dem Sachverständigen vorgelegt werden, denn „sofern“ der Sachverständige selbst Ansprüche im Wege der Abtretung geltend mache, müsse er sich über § 242 BGB den Einwand der Überhöhung entgegenhalten lassen, geht fehl. Der Kläger als Geschädigter ließ seinen Pkw begutachten. Grundsätzlich stehen ihm damit Schadensersatzansprüche zu, die auch grundsätzlich auch die Kosten für ein in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten umfassen. Die Beklagte selbst trägt nicht einmal vor, es sei eine Abtretung erfolgt, sondern stellt nur ihre Rechtsansicht dar, für den Fall, dass dem so wäre. Es obläge aber ihr, substantiiert vorzutragen, dass eine Abtretung erfolgt ist und der Kläger damit seine auch nach Ansicht der Beklagten ursprünglich gegebene Aktivlegitimation verloren hat. Der Kläger hat zur Schlüssigkeit der Klage gerade nicht darzutun oder sogar nachzuweisen, dass sie ihre Ansprüche nicht abgetreten hat.

b.

Das Bestreiten des[…]


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