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Arbeitsunfall – Nachweis des Unfallhergangs und des Gesundheitserstschadens

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SG Düsseldorf – Az.: S 6 U 630/16 – Urteil vom 26.11.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der am 00.00.1938 geborene Kläger verlangt von der Beklagten die Anerkennung eines (weiteren) Arbeitsunfalls.

Er wurde am 00.00.1987 auf dem Weg von der Arbeit nach Hause in einen Auffahrunfall verwickelt und zog sich laut Durchgangsarztbericht dadurch ein HWS-Schleudertrauma und eine Prellung der oberen BWS zu. Eine Rechtsvorgängerin der Beklagten erkannte dieses Ereignis als Arbeitsunfall an, lehnte die Zahlung einer Rente aber ab; die vom Kläger weiter geklagten Beschwerden im HWS-Bereich seien nicht unfallbedingt, sondern auf vorbestehende Verschleißveränderungen zurückzuführen, welche bereits 1972, 1974, 1981 und 1982 behandlungsbedürftig gewesen seien (Bescheid vom 11.11.1990). Die hiergegen erhobene Klage wurde abgewiesen (Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf – S 18 U 164/90 – vom 16.06.1992); auch die hiergegen eingelegte Berufung blieb erfolglos (Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen – L 17 U 169/92 – vom 04.08.1993).

Im Juli 1996 beantragte der Kläger eine Überprüfung. Dieser Antrag auf Neufeststellung nach § 44 SGB X (Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) wurde abgelehnt (Bescheid vom 08.10.1996). Widerspruch und Klage blieben wiederum ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 16.12.1996, Urteil des Sozial-gerichts Düsseldorf (SG) – S 6 U 6/97 – vom 30.10.1997), ebenso die Berufung (Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) – L 15 U 39/98 – vom 23.06.1998).

Im August 1999 stellte der Kläger erneut erfolglos einen Überprüfungsantrag (Bescheid vom 14.09.1999, Widerspruchsbescheid vom 07.04.2000, Urteil des SG – S 18 U 63/00 – vom 14.02.2002, Urteil des LSG– L 15 U 59/02 – vom 29.07.2003). Ebenso erging es dem im Dezember 2007 gestellten weiteren Neufeststellungsantrag (Bescheid vom 24.01.2008, Widerspruchsbescheid vom 21.05.2008, Urteil des SG – S 16 U 128/08 – vom 20.10.2009, Urteil des LSG – L 4 U 149/09 – vom 02.08.2010), auch ein im Januar 2011 nochmal gestellter Überprüfungsantrag ergab keine Änderung (Bescheid vom 05.04.2011, Widerspruchsbescheid vom 28.07.2011, Bescheid vom 14.02.2012 (§ 48 SGB X), Urteil des SG – S 1 U 413/11 – vom 27.05.2014, Beschluss des LSG – L 15 U 369/14 – vom 02.06.2015).

Mit Schriftsatz vom 25.06.2014 beantragte der Kläger sodann erstmalig bei der Beklagten die Zahlung einer Verletztenrente wegen der[…]


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