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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entgeltfortzahlungsansprüche – Kündigung in zeitlichem Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 10 Sa 1507/17

Urteil vom 01.03.2018

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 5. Oktober 2017 – 12 Ca 10035/17 – wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

III.

Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.192,77 EUR festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus und dabei über die Frage, ob dem bei der Klägerin versicherten Arbeitnehmer wegen einer Arbeitsunfähigkeit gekündigt worden ist.

1.

Der Beklagte betreibt einen Fuhrbetrieb mit einer eigenen Werkstatt zur Reparatur der betriebseigenen LKWs. Der Beklagte und der Arbeitnehmer Detlef D. vereinbarten am 27. Mai 2016 einen Arbeitsvertrag für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als „Schlosser“ mit einem Tätigkeitsbeginn ab 1. Juli 2016 sowie einer dreimonatigen Probezeit, also bis zum 30. September 2016. Die Tätigkeit wurde wie folgt beschrieben:

Der Mitarbeiter wird als Schlosser für alle im Unternehmen betriebenen Verkehre eingestellt. Sein Aufgabengebiet umfasst auch alle Nebenarbeiten einschließlich der Fahrzeugpflege. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, vorübergehend auch andere Tätigkeiten auszuüben.

Weiter heißt es in dem Vertrag:

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

Ob die Parteien des Arbeitsverhältnisses dennoch eine mündliche Nebenabrede getroffen hatten, dass der Kläger einen Lehrgang zur Grundqualifikation für Berufskraftfahrer absolviere, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls trägt der Beklagte vor, dass man sich bei Vertragsschluss einig gewesen sei, dass der Arbeitnehmer D. sich bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli 2016 zu einem hierfür erforderlichen Lehrgang anmelde und dieses dem Beklagten nachweise.

Der Arbeitnehmer D. trat seinen Dienst bei dem Beklagten am 1. Juli 2016 an, ohne einen solchen Lehrgang besucht zu haben. Unstreitig benötigte der Arbeitnehmer D. einen solchen Lehrgang nicht für die Ausübung seiner Tätigkeit. Es hätte allenfalls im Einzelfall Disku[…]


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