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Feststellungsinteresse an Unfallverursachung – hier Busunfall

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THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
 Az.: 1 U 716/00
 Verkündet am: 25.01.2001
 Vorinstanz: Landgericht Gera – 4 (7) O 194/98

In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2000 für Recht erkannt:

 

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Gera vom 25.04.2000, Az. 4 O 194/98, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

1. Der Klägerin steht aus dem Verkehrsunfall vom 18.04.1995 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz von 1/3 ihres Schadens zu.

 

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter aus dem Verkehrsunfallereignis vom 18.04.1995 zu 1/3 freizustellen, die Beklagte zu 1) jedoch nur im Rahmen der sich aus dem zwischen ihr und der Beklagten zu 2) bestehenden Versicherungsverhältnis ergebenden Leistungspflicht.

 

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

 

4. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte

 

zu 1) 37.798,30 DM zuzüglich 4 % Zinsen p. a. hierauf seit dem 03.08.1995 zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

 

II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

 

III. Die Kostenentscheidung -auch über die Kosten der Berufung- bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

 

IV. Das Urteil ist für die Beklagte zu 1) vorläufig vollstreckbar.

 

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

V. Die Beschwer beträgt für die Klägerin 83.855,91 DM, für die Beklagte zu 1) 86.965,54 DM und für die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 67.566,39 DM.

 

VI. Der Rechtsstreit wird zur weitergehenden Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Gera zurückverwiesen.

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten um gegenseitige Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche aus einem Straßenverkehrsunfall.

 

Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des Omnibus Ikarus, amtliches Kennzeichen PL—. Die Beklagte zu 1) ist Haftpflichtversicherer des LKW […]


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