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Rückübertragung von Geschäftsanteilen im Zusammenhang mit Abtretungsvereinbarungen

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 122/20 – Urteil vom 11.05.2022

1. Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15.04.2020, Az. 51 O 27/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger die Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 22.502 bis 25.000 und 25.001 an der (A)… Immobilien GmbH (Amtsgericht Potsdam HRB 2…) zurück zu übertragen und sämtliche hierfür erforderlichen Willenserklärungen zur wirksamen und vollständigen Übertragung dieser Anteile, insbesondere gegenüber einem Notar und dem zuständigen Registergericht abzugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 91% und die Beklagte zu 2. zu 9%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt der Kläger, im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.500,00 € festgesetzt. Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird – unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts – auf ebenfalls 27.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über die Rückübertragung von Geschäftsanteilen an der (A)… Immobilien GmbH (im Folgenden auch (A)…); hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Antrags auf Rückübertragung von Geschäftsanteilen an der (B)… Immobilien GmbH (im Folgenden auch (B)…) hat der Kläger seinen Berufungsantrag zu Ziffer 1. zurückgenommen.

Der Kläger, der seinen Wohnsitz in D… hat, war Geschäftsführer und Gesellschafter der (A)… und (B)…. Unternehmensgegenstand der Beklagten zu 1. ist die Unternehmens-, Existenzgründungs- und Sanierungsberatung. Die Beklagte zu 2. ist eine Privatperson aus B….

Die Beklagte zu 2. schloss als Darlehensgeberin mit der (A)… als Darlehensnehmerin, vertreten durch den Kläger, am 01.08.2014 einen Darlehensvertrag, an dem der Kläger als Bürge und die Beklagte zu 1. als weitere Partei beteiligt war. Danach gewährte die Beklagte zu 2. der (A)… ein binnen vier Monaten endfälliges Darlehen über 771.000,00 €. Gemäß § 7 Abs. 3 des Vertrags sollte die Beklagte zu 2. im Falle des Zahlungsverzugs zur Kündigung des Darlehens und zur Verwertung der in § 8 bis 11 des Vertrags vereinbarten Sicherheiten berechtigt sein. Nach § 10 des Darleh[…]


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