OLG Karlsruhe: Notarkosten bei Kommanditanteilsübertragung hängen von tatsächlicher Geschäftstätigkeit ab
In einem Rechtsstreit um die Notarkostenberechnung bei der Übertragung einer Kommanditbeteiligung bestätigte das OLG Karlsruhe die Kostenberechnung des Notars, indem es die vermögensverwaltende Tätigkeit der betreffenden Kommanditgesellschaft und damit einen höheren Geschäftswert als Bemessungsgrundlage für die Notarkosten anerkannte. Der Beschwerdeführer argumentierte vergeblich gegen die Bewertungsgrundlage und unterlag mit seiner Beschwerde, wodurch ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt wurden.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde gegen die Notarkostenberechnung bei der Übertragung einer Kommanditbeteiligung zurück.
Der Notar hatte den Geschäftswert nach § 54 Satz 3 GNotKG berechnet, da die Kommanditgesellschaft überwiegend vermögensverwaltend tätig war.
Die Kostenberechnung beruhte auf dem Wert der übertragenen Kommanditanteile, wobei die Kommanditgesellschaft Immobilien besaß und verwaltete.
Das Landgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kostenberechnung, und das OLG folgte dieser Einschätzung.
Die Beschwerde argumentierte, dass eine operative Tätigkeit vorläge und der Geschäftswert daher anders zu berechnen sei, was jedoch nicht anerkannt wurde.
Das Urteil betont die Bedeutung der tatsächlichen Geschäftstätigkeit für die Bestimmung des Geschäftswerts bei Notarkosten.
Die Beschwerde wurde insgesamt als unbegründet betrachtet, und der Beschwerdeführer muss die Kosten des Verfahrens tragen.
Der Fall verdeutlicht die Relevanz der Unterscheidung zwischen vermögensverwaltender und operativer Tätigkeit bei der Geschäftswertberechnung.
Notarkostenberechnung – ein sensibles Thema
Bei der Beurkundung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge stellt sich oftmals die Frage nach der Bemessungsgrundlage für die Notarkosten. Insbesondere die Abgrenzung zwischen vermögensverwaltender und operativer Tätigkeit einer Gesellschaft ist hierbei von großer Bedeutung.
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