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Entgeltfortzahlung nach EntgFG während ambulanter Kur

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ArbG Oldenburg –  Az.: 2 Ca 78/14 Ö – Urteil vom 04.06.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob das beklagte Land verpflichtet war, die Klägerin für eine durchgeführte Kurbehandlung von der Arbeit zu befreien.

Die Klägerin ist seit dem 01.12.2002 bei der Z. P. N. als Köchin beschäftigt. Sie arbeitet in der P. der Abteilung 1 in der Wirtschaftsverwaltung der Beklagten am Standort in O.. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung.

In der Zeit vom 04. bis zum 25.10.2013 führte die Klägerin auf Anraten ihres Hausarztes sowie verschiedener Fachärzte auf der Nordseeinsel L. eine ambulante Vorsorgekur durch, an deren Kosten sich ihre Krankenkasse, die AOK, mit Schreiben vom 02.07.2013 beteiligte. Auf L. unterzog sich die Klägerin insgesamt 30 Anwendungen, von denen täglich zwei neben der regelmäßig durchzuführenden Inhalation in der Brandungszone absolviert wurden. Die Kurbehandlungen fanden im Kur- und Wellnesscenter L., welches ausschließlich ambulante Behandlungen anbietet, unter ärztlicher Betreuung des dortigen Badearztes statt.

Für den vorgenannten Zeitraum begehrte die Klägerin mit Schreiben vom 03.09.2013 Arbeitsbefreiung unter Hinweis auf § 29 Abs. 1 f) TV-L. Da eine zeitnahe Bestätigung der Arbeitsbefreiung durch das beklagte Land unterblieb, beantragte die Klägerin vorsorglich und unter Vorbehalt für den gleichen Zeitraum Urlaub. Nachdem zwischen den Parteien über die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung zusteht oder aber Urlaub in Anspruch genommen werden muss, keine Einigung erzielt werden konnte, erhob die Klägerin mit ihrem am 18.02.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage zum hiesigen Gericht.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung für die Zeit ihrer Kur gemäß § 29 Abs. 1 f) TV-L bzw. § 9 EntgfG i.V.m. § 616 BGB zu. Es sei anerkannt, dass die ärztliche Behandlung auch die ärztliche verordnete Behandlung erfasse. Die Norm des § 29 Abs. 1 f) TV-L enthalte keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs, insbesondere nicht auf Einzeltage. Die von ihr absolvierte medizinische Vorsorgemaßnahme habe in dem gesamten hier maßgeblichen Zeitraum ihre Anwesenheit auf der Insel L. notwendig gemacht. Dem Bericht des Kurarztes lasse sich insoweit entnehmen, dass sie an jedem einzelnen […]


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