LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 17 Ta (Kost) 6069/18, Beschluss vom 17.09.2018
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.06.2018 – 11 Ca 9494/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Festsetzung von zweitinstanzlichen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten.
Die Klägerin hat sich gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu der Beklagten gewandt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28.03.2017 – 7 Sa 1948/16 – abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte ließ sich in beiden Instanzen von ihren in Frankfurt/Main ansässigen Prozess-bevollmächtigten anwaltlich vertreten. Der Sitz der Beklagten liegt nach den Eintragungen im Handelsregister ebenfalls in Frankfurt/Main, während ihr einziger Betrieb in Berlin-Tegel gelegen war und dort von der Geschäftsführung geleitet wurde.
Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 14.05.2018 hat die Beklagte u.a. die Festsetzung von Reisekosten in Höhe von 386,12 EUR in Ansatz gebracht und dabei die Auffassung vertreten, sie habe einen an ihrem Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung beauftragt, dessen Reisekosten zu erstatten seien.
Symbolfoto: FreedomTumZ/BigstockDie Rechtspflegerin hat den Festsetzungsantrag hinsichtlich der genannten Reisekosten durch Beschluss vom 26.06.2018 abgelehnt. Der tatsächliche Sitz der Beklagten habe sich in Berlin befunden, die Beauftragung eines in Frankfurt/Main ansässigen Rechtsanwalts sei zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen.
Gegen diesen ihnen am 06.07.2018 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.07.2018 eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat.
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, es komme für die Festsetzung von Reisekosten auf den im Handelsregister eingetragenen Sitz an. Sie sei deshalb berechtigt gewesen, einen dort ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu betrauen.
II.
Die gemäß § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 2 ZPO statthafte sowie nach § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründe[…]