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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebäudeversicherung – Regressanspruch – mangelhafte Planungs- und Überwachungsleistungen

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LG Berlin – Az.: 22 O 338/16 – Urteil vom 12.06.2018

1. Das Versäumnisurteil vom 10.10.2017 wird aufrechterhalten.

2. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 10.10.2017 darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus § 86 VVG als Gesamtschuldner aus – angeblich – übergegangenem Recht ihres – angeblichen – Versicherungsnehmers … auf Zahlung von Schadensersatz wegen – angeblich – mangelhafter Planungs- und Überwachungsleistungen, sowie – angeblich – mangelhafter Bauleistungen in Anspruch.

Der Zeuge … beauftragte den Beklagten zu 1.) mit Vertrag vom 15. 11./20.12.2006 mit Ingenieurleistungen bezüglich Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung der Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroanlagen für das Bauvorhaben … 68 in … Berlin. Mit der Verlegung der Fußbodenheizung beauftragte er die Beklagte zu 2.).

(Symbolfoto: 89stocker/Shutterstock.com)

Die Klägerin behauptet, der Zeuge … sei Eigentümer des Objektes … 68 und sie sei der Gebäudeversicherer. Im März 2016 sei es in dem Objekt … 68 zu einem Wasserschaden gekommen, der sich zunächst in der Durchfeuchtung der Decke einer Wohnung im 3. Obergeschoss gezeigt habe. Das Wasser sei aus dem Fußbodenbereich der Wohnung des Mieters S im 4. Obergeschoss ausgetreten. Die Wohnung des Mieters S im 4. Obergeschoss und die darunterliegende Wohnung im 3. Obergeschoss seien in der Zeit vom 9.3. bis 12.5.2016 aufgrund des Wasseraustritts unbewohnbar gewesen. In diesem Zeitraum seien in den Wohnungen umfangreiche Reparaturarbeiten vorgenommen worden. Ausweislich des von dem Zeugen … in Auftrag gegebenen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 19.4.2016 (K 14) sei es zu dem Wasseraustritt gekommen, weil die Fußbodenheizung nicht fachgerecht verlegt worden sei. So seien die C-Stahlrohre vom Steigestrang zum Fußbodenheizungsverteiler ohne den erforderlichen Korrosionsschutz und in einem Iso[…]


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