Gericht urteilt im Streit um Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs.
Im vorliegenden Fall verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen. Der Kaufvertrag wurde im Jahr 2018 geschlossen, und die Klägerin beanstandet mehrere Mängel am Fahrzeug. Die Beklagte weist die Rückabwicklung zurück und verweist auf Vereinbarungen im Kaufvertrag, die einen Ausschluss der Haftung für bestimmte Mängel enthalten.
Das Landgericht gab der Klage in erster Instanz statt, da der Kaufvertrag aus mehreren Gründen unwirksam sei. Unter anderem sei die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs unrichtig angegeben worden und es habe einen erheblichen Unfallschaden gegeben.
Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil ein, die jedoch vom Oberlandesgericht weitgehend zurückgewiesen wurde. Lediglich in Bezug auf eine Vorteilsausgleichung bei der Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin gab das Gericht der Beklagten Recht.
Das Urteil wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben und an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, da die Beklagte nicht ausreichend Gelegenheit hatte, ihr Vorbringen darzulegen. Inzwischen wurde Beweis erhoben und die Parteien haben Stellungnahmen abgegeben.
Die Berufung der Beklagten wurde zugelassen, ist jedoch nur teilweise erfolgreich. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hat. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der Übergabe einen erheblichen Sachmangel auf, da es einen Unfall erlitten hatte. Der Kaufvertrag ist wirksam vom Rücktritt der Klägerin aufgrund dieses Mangels betroffen. Bezüglich des Anspruchs zur Höhe sind die von der Klägerin gezogenen Nutzungen zu berücksichtigen. Der Berufung der Beklagten wird nur geringfügig stattgegeben.
Eine Autokäuferin hat Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, da sie durch arglistige Täuschung der Verkäuferin zum Kauf eines Fahrzeugs mit erheblichem Unfallschaden gebracht wurde. Die Verkäuferin hatte die Dimension des Unfallschadens stark bagatellisiert und den Käufer nicht ausreichend informiert. Eine nachgereichte Bescheinigung über den Zustand des Fahrzeugs und ein Vergleich über den Preisnachlass enthielten keine Informationen über den Unfallschaden. Der Rücktritt vom Kaufvertrag […]