Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Sofortiges Anerkenntnis bei Zahlungsklage – Prüffrist des Versicherers

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 W 4/19 – Beschluss vom 17.05.2019

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 18.01.2019 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10.01.2019 (9 O 208/18) dahingehend abgeändert, dass dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 985,52 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles in Anspruch genommen, der sich am 29.08.2018 in Ü. ereignet hat.

Der Kläger gab am Folgetag ein Schadengutachten in Auftrag, welches am 13.09.2018 erstellt wurde. Unter dem 24.09.2018 wurde die Beklagte seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers per email angeschrieben mit der Aufforderung, den näher bezifferten Schadensbetrag „innerhalb von 14 Tagen ab Datum vorliegenden Schreibens“ auf das Fremdgeldkonto der Prozessbevollmächtigten zu überweisen (Bl. 37 d.A.). Der Zugang dieses Schreibens ist streitig. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 11.10.2018 wurde die Beklagte aufgefordert, nunmehr das Schreiben vom 24.09.2018 „innerhalb von 7 Tagen ab Datum vorliegenden Schreibens zu erledigen“, anderenfalls werde das gerichtliche Klageverfahren in die Wege geleitet.

Mit E-Mail-Schreiben vom 30.10.2018 an die Klägervertreter bestätigte die Beklagte, dass sie für den unfallbedingten Schaden am Fahrzeug dem Grunde nach aufkommen werde. Das Schreiben vom 24.09.2018 liege indes nicht vor. Sie bat darum, die Schadensersatzansprüche zu beziffern und zu belegen (Bl. 43 d.A.).

Der Kläger reichte am 05.11.2018 die auf den 24.10.2018 datierte Klageschrift ein, nachdem am 02.11.2018 der Kostenvorschuss an der Gerichtszahlstelle des AG Saarlouis gezahlt wurde.

Nach Klagezustellung meldete sich die Beklagte selbst mit Schreiben vom 09.11.2018 und teilte mit, von einer Prozessführung Abstand nehmen zu wollen. Der Klagebetrag sei am selben Tag überwiesen worden. Sie ging von einer Klagerücknahme aus und stimmte für den Fall, dass die Hauptsache für erledigt erklärt wird, bereits ausdrücklich zu. Zugleich verwahrte sie sich gegen die Kostenlast unter Hinweis auf das Schreiben vom 30.10.2018, auf welches keine Reaktion erfolgt sei (Bl. 42 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 22.11.2018 erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dieser wu[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv